FAQ / Lebenssituationen
Hier finden Sie die wichtigsten Fakten über die berufliche Vorsorge: Worauf Sie während Ihres Arbeitslebens achten müssen, etwa bei einem Jobwechsel oder bei familiären Veränderungen. Wie Sie das Kapital aus Ihrer Pensionskasse beim Kauf eines eigenen Hauses oder Wohnung einsetzen können. Wie Sie von freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse profitieren können und welche Fragen Sie sich kurz vor der Pensionierung stellen sollten.
Mögliche Ereignisse
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Eintritt
Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer der Vebego AG und deren angeschlossenen Firmen werden ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag in die Pensionskasse der Vebego Schweiz AG aufgenommen.
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Einkauf
Einkäufe und freiwillige Beiträge des Versicherten können längstens bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls (Invalidität, Tod oder Pensionierung) erfolgen. Sämtliche freiwilligen Einlagen verbessern die zukünftige Altersvorsorge.
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Invalidität
Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse ab demselben Datum und im selben Ausmass als invalid, sofern er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war.
Der Anspruch beginnt nach Beendigung der Lohn- oder Lohnersatzzahlungen, frühestens jedoch gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.
Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen wird der versicherten Person eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, wenn sie im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
Die versicherte Person, die eine Invalidenrente bezieht, hat für jedes Kind Anspruch auf eine IV-Kinderrente. Diese beträgt pro Kind 20% der Invalidenrente.
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Heirat
Bei einer Heirat verändert sich meistens der Bedarf an Risikoleistungen sowie der künftigen Altersleistungen. Daher kann die Thematisierung sinnvoll für die weitere Planung sein. Die Pensionskasse berechnet zusätzlich das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Heirat.
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Beschäftigungsgrad
Ändert der Beschäftigungsgrad eines Versicherten, wird das versicherte Jahresgehalt den neuen Einkommensverhältnissen angepasst. Beim Kollektiv 2 - 5 wird der Koordinationsabzug nur im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad angerechnet.
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Austritt
Wird das Arbeits- resp. Vorsorgeverhältnis vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, ohne dass Leistungen fällig werden, scheidet der Versicherte aus der Pensionskasse aus und es wird eine Austrittsleistung fällig. Bei einem nahtlosen Übertritt zu einem neuen Arbeitgeber wird diese als Freizügigkeitsleitung der neuen Pensionskasse überwiesen.
Falls Sie noch keinen neuen Arbeitgeber haben, können Sie ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung eröffnen.
Wann ist eine Barauszahlung möglich?
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Wenn Ihre Austrittsleistung geringer ist als Ihr Jahresbeitrag.
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Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und der beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen.
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Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, in ein Land, das nicht den Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit der EU / EFTA untersteht.
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Ausreise in Länder der EU / EFTA
Seit dem 1. Juni 2007 kann bei definitiver Ausreise in ein Land der EU oder der EFTA der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung (BVG-Altersguthaben) nicht mehr bar bezogen werden, sofern man im Ausreiseland der Sozialversicherung untersteht.
Die neue Regelung betrifft Personen jeder Nationalität, welche die Schweiz definitiv verlassen und sich in einem EU-Land resp. in Island oder Norwegen niederlassen. Für Ausreisende ins Fürstentum Liechtenstein gilt eine separate Regelung.
Sofern Sie in Ihrer neuen Heimat der Rentenversicherung nicht mehr unterstehen werden, können Sie sich bei der zuständigen Behörde des Ausreiselandes einen entsprechenden Nachweis dafür ausstellen lassen. Der Sicherheitsfonds BVG wirkt als Verbindungsstelle zu den Ländern der EU und der EFTA. Er hat mit diversen Staaten Abkommen zur Abklärung über die Unterstellung der Rentenversicherung. Die entsprechenden Antragsformulare können auf der Homepage des Sicherheitsfonds heruntergeladen werden.
Nach Erhalt dieses Nachweises wird die Pensionskasse der Vebego Schweiz auch das BVG-Altersguthaben bar auszahlen, andernfalls wird dieses auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz überwiesen. Ein Geldtransfer ins Ausland ist ausgeschlossen.
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Vorbezug / Verpfändung
Ein Versicherter kann alle fünf Jahre einen Betrag zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbeziehen oder verpfänden, dies bis drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter.
Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie einen solchen Vorbezug mit eigenen Mitteln versteuern müssen und dieser eine Kürzung Ihrer Altersvorsorge zur Folge hat. Die Leistungen bei Invalidität sowie Todesfall sind zu überprüfen und allenfalls Lücken zu schliessen.
Wie viel Geld steht Ihnen zur Verfügung?
Bis zum 50. Altersjahr können Sie Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen.
Wenn Sie älter sind als 50 Jahre, kommt entweder die im 50. Altersjahr ausgewiesene Freizügigkeitsleistung oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des Vorbezugs zur Auszahlung. Es gilt der höhere dieser beiden Beträge.
Was gilt es bei einem Vorbezug zu beachten?
Sie können den Vorbezug grundsätzlich für den Erwerb und die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum oder die Rückzahlung einer Hypothek verwenden. Den Unterhalt, die sofort anfallenden Steuern auf den Vorbezug sowie die Notariats- und Grundbuchkosten müssen Sie mit eigenen Mitteln decken. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20'000.00.
Wenn Sie verheiratet sind, muss Ihr Ehegatte seine/ihre schriftliche Zustimmung zum Vorbezug geben. Die Unterschrift des Ehegatten ist zudem notariell zu beglaubigen.
Sie können Ihre Ansprüche auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung auch verpfänden. Im Gegensatz zum Vorbezug wird Ihr Vorsorgeschutz durch eine Verpfändung nicht geschmälert, sondern erst durch eine allfällige Pfandverwertung. Für eine Verpfändung gelten ähnliche Bestimmungen wie bei einem Vorbezug.
Denken Sie jedoch bitte daran, die Versichertenverwaltung frühzeitig über einen möglichen Vorbezug zu informieren, damit die Auszahlung zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt erfolgen kann.
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Scheidung
Bei einer Ehescheidung eines Versicherten sind die während der Ehedauer bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich hälftig zu teilen.
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Todesfall vor Pensionierung
Im Todesfall vor der Pensionierung haben Hinterlassene Anspruch auf Risikoleistungen, in Form von Todesfallkapital, Ehegatten- und Waisenrenten.
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Weiterversicherung
Weiterversicherung bisheriger Lohn
Ein Versicherter, dessen Jahresgehalt sich nach dem 58. Geburtstag um höchstens die Hälfte reduziert, kann mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass die bisher versicherten Leistungen bis längstens zum ordentlichen Pensionierungsalter weitergeführt werden.
Weiterführung bei Entlassung
Ein Versicherter mit Wohnsitz in der Schweiz, der nach dem 55. Geburtstag infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die Weiterführung seines Versicherungsschutzes zu Selbstkosten verlangen.
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Pensionierung
Das ordentliche Pensionierungsalter wird mit dem Ersten des Monats nach dem 65. Geburtstag erreicht. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Ersten des Monats nach dem 58. Geburtstag möglich. Wird das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus fortgesetzt, so kann die Pensionierung längstens bis zum 70. Geburtstag aufgeschoben werden.
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Todesfall nach Pensionierung
Im Todesfall nach einer Pensionierung werden allfällige Leistungen an die Hinterlassenen (Witwen- und/oder Waisenrenten) ausgerichtet.

Das 3-Säulen-Konzept in der Schweiz
- AHV / staatliche Vorsorge (1. Säule)
- Pensionskasse / berufliche Vorsorge (2. Säule)
- Säule 3a / private Vorsorge (3. Säule)
- AHV-Überbrückungsrente / Zusatzkonto zur Vorfinanzierung der vorzeitigen Pensionierung
Merkblatt
